Wenn Arbeitgeber die Mitarbeiter auffordern, ihre Urlaubsplanung für das gesamte Jahr vorzulegen, kann dies zu Unsicherheiten führen. Arbeitnehmer fragen sich oft, ob sie diesem Wunsch nachkommen müssen.
Zu Beginn ist festzuhalten, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub stets beantragen müssen und Arbeitgeber diesen genehmigen. Die Formulierung „Urlaub nehmen“ ist daher irreführend. Wenn ein Arbeitnehmer ohne Genehmigung des Arbeitgebers Urlaub nimmt und dadurch unentschuldigt fehlt, kann dies eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Viele Arbeitgeber legen Wert auf eine langfristige Urlaubsplanung, was jedoch den Spielraum für spontane Entscheidungen einschränken kann. Ist man verpflichtet, den Wünschen des Arbeitgebers nachzugeben?
„Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht zwingen, den Urlaub für das ganze Jahr festzulegen“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber zwar um eine Urlaubsplanung für das gesamte Jahr bitten, die Angestellten sind jedoch nicht verpflichtet, sich bereits zu diesem Zeitpunkt festzulegen. Es ist wichtig, dass Beschäftigte einen Teil ihrer Urlaubstage für unvorhergesehene Ereignisse zurückhalten.
Allerdings kann der Arbeitgeber bestimmte Urlaubstage vorschreiben. Beispielsweise kann er während Betriebsferien verlangen, dass ein Teil der Urlaubstage genutzt wird. Die genaue Anzahl hängt von den betrieblichen Gegebenheiten ab. Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1 ABR 79/79) ist es beispielsweise zulässig, wenn drei Fünftel des Urlaubsanspruchs während Betriebsferien genommen werden müssen, was bedeutet, dass 60 Prozent des Jahresurlaubs zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Zeitpunkt genommen werden müssen.
Anspruch auf Urlaub bei kurzfristigen Anfragen
Selbst wenn Urlaubswünsche nicht für das gesamte Jahr im Voraus geäußert werden, sondern erst später, sind Arbeitgeber verpflichtet, diese Anfragen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für kurzfristige Urlaubsanträge. Ein Arbeitgeber kann die Genehmigung nur aus betrieblichen Gründen ablehnen oder wenn die Urlaubstage aufgrund der Abwesenheit anderer Mitarbeiter nicht gewährt werden können, so Oberthür.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Quellen: n-tv, Handelsblatt
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