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Aktuelle Rechtslage: Abschleppkosten in Nordrhein-Westfalen nicht zulässig

In Nordrhein-Westfalen dürfen derzeit keine Abschleppkosten erhoben werden. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln stellt fest, dass eine neue Gebührenverordnung rechtswidrig ist, da die erforderliche Ermächtigung fehlte.

Aktuelle Rechtslage: Abschleppkosten in Nordrhein-Westfalen nicht zulässig
KI-generiert

Wer sein Fahrzeug falsch parkt, muss nicht nur mit einem Bußgeld rechnen, sondern kann im schlimmsten Fall auch mit einem Abschleppen seines Autos konfrontiert werden. In Nordrhein-Westfalen (NRW) können Betroffene jedoch aufatmen, wenn es um die Kosten für das Abschleppen geht.

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Die Erhebung von Gebühren für Abschleppmaßnahmen ist nach der gegenwärtigen Rechtslage in NRW seit 2024 nicht rechtens. Dies liegt daran, dass die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag vier Monate später seine Zustimmung gegeben hat. Diese Entscheidung wurde nun vom Verwaltungsgericht Köln getroffen, das zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben hat (Az.: 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24).

In den betreffenden Fällen waren die Gebührenbescheide auf zwei Parkverstöße in Köln aus dem Jahr 2024 zurückzuführen. Ein Fahrzeug war in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt, während eine Vespa auf einem Gehweg geparkt war, der für Baumpflegearbeiten vorgesehen war. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden beide Fahrzeuge von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Halter wurden mit Kosten von 200,55 Euro beziehungsweise 305,88 Euro belastet, gegen die sie Klage erhoben.

Das Gericht gab den Klägern recht und führte aus, dass es sich bei den Abschleppmaßnahmen um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof handelt. Die Kosten hierfür konnten lange Zeit auf Grundlage einer Vorschrift im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Regelung wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29. Dezember 2023 gestrichen. Laut einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW sollten die Gebühren stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes abgerechnet werden. Diese Tarifstellen sind jedoch ungültig, da zum Zeitpunkt ihrer Schaffung keine Verordnungsermächtigung bestand.

Das Gericht stellte fest, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorherige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die ungültigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich wirksam geworden, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende Richter jedoch darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung möglich sein könnte, sofern die Landesregierung die ungültigen Tarifstellen neu erlässt. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Sitz in Münster entscheiden wird, falls die Beteiligten Berufung einlegen.

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